§13 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung:

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der geschäftsführende Vorstand siehe §8 Abs. a) vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Sollte ein Weiterbestehen des Vereins nicht mehr möglich sein, aus welchen Gründen auch immer, ist nach Erfüllung aller bestehender Verbindlichkeiten, eventuell verbleibender  Liquidationsüberschuss gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, vornehmlich Zwecken zur Erhaltung von Umwelt und Natur.

 

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