§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mittglieder dieses beantragen.
Die Mittgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmittglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mittgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vierfünftel erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Die Jugendlichen sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht Wahlberechtigt.
Jedoch wird von den jugendlichen Mitgliedern der Jugendvertreter jährlich in der Jahreshauptversammlung selbst gewählt.
Diese Entscheidung kann weder von der Mitgliederversammlung noch durch den Vorstand angefochten werden.
Der Jugendvertreter hat auf Antrag das Recht, in der nächstmöglichen Vorstandsitzung seine Anliegen vorzubringen.
Ihm ergeht dann ordnungsgemäß eine Einladung zur Vorstandsitzung.